2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im Wesentlichen wie folgt: Den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juli 2025 sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller aus seiner Erwerbstätigkeit bei der B._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'681.85 erziele. Gemäss dem Sanierungsbudget der Budget- und Schuldenberatung Aar- gau-Solothurn werde jeden Monat Fr. 904.00 für Kinderalimente vom Lohn des Gesuchstellers abgezogen. Das Guthaben auf dem Konto der UBS AG per 30. September 2025 habe Fr. -739.48 betragen. Weiter lege der Gesuchsteller mit Einreichung der Steuerveranlagung 2023 dar, dass er über kein Vermögen verfüge.