2. Der Privatkonkurs über den Beschwerdeführer sei zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid -3-