2. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass die Gerichtskasse Lenzburg dem Gesuchsteller CHF 3'800.00 zurückzuerstatten hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. Gegen diesen ihm am 13. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 (Eingang am 20. Oktober 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben.