3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 758.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)