Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % (ausmachend: Fr. 226.95) auf Fr. 907.78 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % (ausmachend: Fr. 226.95) vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 680.83. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 20.42) und 8.1 % MWSt auf Fr. 701.25 (ausmachend Fr. 56.80), womit die Parteientschädigung Fr. 758.05 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.