6.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 5'270.25 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'269.46, die, weil es sich vorliegend um ein Vollstreckungsverfahren handelt, um 50 % auf Fr. 1'134.73 zu reduzieren ist (§ 3 Abs. 1 lit. a und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v.