5. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, den von der Klägerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. - 11 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 450.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).