Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). 4.2.3. Den vom Beklagten eingereichten Unterlagen lässt sich weder ein vollstreckbarer Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG noch eine vorbehaltlose Anerkennung der Klägerin entnehmen, wonach diese ihm Fr. 9'546.13 schuldet. Der Beklagte erbrachte den Nachweis der Tilgung durch Verrechnung somit nicht.