4.2. 4.2.1. Der Beklagte macht geltend, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz übersehen, dass er der Klägerin im Mai 2024 Fr. 9'546.13 zu viel überwiesen habe. Aufgrund eines Fehlers der Vorinstanz habe die Scheidungsvereinbarung nicht umgesetzt werden können und der Klägerin sei statt dem Betrag von Fr. 60'000.00 die ganze Summe der Lebensversicherung von Fr. 69'546.13 ausbezahlt worden. Diesen Mehrbetrag habe die Klägerin ihm nie zurückerstattet. Er bringe daher den Betrag von Fr. 9'546.13 mit seinen Alimenten der Jahre 2024 und 2025 zur Verrechnung.