Daher kann im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die rechtskräftige Scheidungsvereinbarung eingegangen werden. Ein allfällig hängiges Abänderungsverfahren hat keinerlei Relevanz für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren. Die gegen die mit dem Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge gerichteten Vorbringen des Beklagten können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Diese sind in der Abänderungsklage vom 30. Mai 2024 zu erheben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rügen betreffend Obhutszuteilung (VA, Beilage B zur Stellungnahme des Beklagten). - 10 -