Das als Rechtsöffnungstitel verurkundete Scheidungsurteil vom 30. Januar 2024 bzw. die darin genehmigte Scheidungsvereinbarung vom 13. Dezember 2023 ist in Rechtskraft erwachsen (VA, GB 3). Wie bereits ausgeführt, hat das Rechtsöffnungsgericht im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit eines rechtskräftigen Entscheids zu befassen. Daher kann im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die rechtskräftige Scheidungsvereinbarung eingegangen werden.