Ab dem 1. Juli 2024 wurde der Beklagte verpflichtet, monatlich vorschüssig Fr. 1'200.00 pro Kind zzgl. allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziffer 3.5.2 der Scheidungsvereinbarung). Laut Klägerin ist die gesamte Unterhaltsforderung für den Monat Juni 2024 von Fr. 2'600.00 und eine Restforderung für die Monate Juli und August 2024 von Fr. 2'670.26 ausstehend (VA, act. 4 f. und GB 5). Insgesamt sind somit gerundet Fr. 5'270.25 an Unterhaltsbeiträgen offen. Für die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.