Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1). Soweit die fehlende Sistierung durch die Vorinstanz gerügt werden sollte, wäre das Vorgehen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des obergerichtlichen Verfahrens wäre aus denselben Gründen abzuweisen. Zudem wäre ein Entscheid im Verfahren OF.2024.58 aufgrund des absoluten Novenverbotes (Art. 326 ZPO) im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor).