Die Klägerin verlangt die Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheids. Dass die Unterhaltsbeiträge im Verfahren OF.2024.58 zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls reduziert werden könnten, ändert nichts daran, dass der eingereichte Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Januar 2024 bereits zum jetzigen Zeitpunkt vollstreckbar ist (VA, Gesuchsbeilage [GB] 3). Es rechtfertigt sich daher nicht, das Rechtsöffnungsverfahren bis zu einem allfälligen Entscheid im Verfahren OF.2024.58 zu sistieren.