Das vorliegende vorinstanzliche Verfahren ist abgeschlossen und kann nicht mehr sistiert werden. Der Beklagte beantragte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme, "Die Klage des Beklagten OF.2024.58/bs vom 3. Juni 2024 sei vor allen anderen Verhandlungen komplett zu behandeln" (VA, act. 24). Selbst wenn die Beschwerdeanträge des Beklagten so zu verstehen wären, dass die fehlende Sistierung durch die Vorinstanz gerügt und eine Rückweisung zur Sistierung des Verfahrens und zum späteren Entscheid durch diese beantragt würde, wäre das Begehren abzuweisen. Die Klägerin verlangt die Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheids.