Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 3.3. Vor der Vorinstanz ist betreffend Abänderung der Unterhaltspflicht sowie Obhutsregelung ein Verfahren hängig (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2.1). Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2024 die Klage ein (VA, Beilage B zur Stellungnahme des Beklagten).