Der Beklagte kritisiere den definitiven Rechtsöffnungstitel. Dessen materielle Prüfung sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich. 3. 3.1. Aus der Laienbeschwerde des Beklagten wird nicht deutlich, ob er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid betreffend Abänderung des Kindesunterhalts/Obhutsregelung (Verfahren OF.2024.58) bzw. des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt oder die fehlende Sistierung durch die Vorinstanz beanstandet. 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der -8-