Eine Sistierung dürfe im Lichte des Beschleunigungsgebotes nicht leichthin angeordnet werden. Das vorinstanzliche Verfahren sei abgeschlossen und könne nicht mehr sistiert werden. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Auch eine Gutheissung des Abänderungsverfahrens ändere den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht, denn der Beklagte könne die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend abändern. Ob und ab wann er überhaupt eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge beantragt habe und ob dieses Verfahren noch rechtshängig sei, habe der Beklagte weder ausgeführt noch nachgewiesen. Der Beklagte kritisiere den definitiven Rechtsöffnungstitel.