2.3. Die Klägerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die betriebene Forderung stütze sich auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Scheidungsurteil. Daran ändere ein allfällig hängiges Abänderungsverfahren nichts. Eine Begründung, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid gegen geltendes Recht verstosse oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei, lasse sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese sei somit unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, seien keine Sistierungsgründe ersichtlich. Eine Sistierung dürfe im Lichte des Beschleunigungsgebotes nicht leichthin angeordnet werden.