Das Nettoeinkommen des Beklagten sei nicht gestiegen. Sein Arbeitgeber sei etwa seit dem Winter 2024 wirtschaftlich unter hohem Druck. Im Juli 2024 seien sogar Löhne ausgesetzt worden. Aktuell lebe der Beklagte unter dem Existenzminimum (Nettoeinkommen von Fr. 33'451.00). Die angeordnete Obhutsregelung sei veraltet.