Beklagte habe bei einem Nettoeinkommen von Fr. 6'080.00 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3’600.00 zu bezahlen. Er sei von der Klägerin auf "virtuelle" Überschüsse betrieben worden, womit in sein Existenzminium eingegriffen worden sei. Die Betreibung sei von der Vorinstanz im Rahmen der Änderungsklage nochmals neu zu beurteilen. Der monatliche Unterhalt belaufe sich bis April 2024 auf einen Betrag von Fr. 2'271.00. Mit dem Einzug des Partners der Klägerin (und seinem Kind) im Mai 2024 seien die Lebenskosten seiner Kinder tiefer und der Unterhalt auf ca. Fr. 1’925.00 festzusetzen. Das Nettoeinkommen des Beklagten sei nicht gestiegen.