2.2. Der Beklagte brachte dagegen vor, er habe bereits im Mai 2024 mit Änderungsklage bei der Vorinstanz beantragt, die Fehler im Entscheid vom 30. Januar 2024 und der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung zu korrigieren. Diese Klage sei noch nicht behandelt worden. Die Scheidungsvereinbarung sei fehlerhaft. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beklagte der Klägerin im Mai 2024 Fr. 9'546.13 zu viel überwiesen habe, weshalb die Betreibung zu löschen sei. Die indirekte Amortisation im Umfang von Fr. 60'000.00 mit den 3a-Konten des Beklagten habe geltendem Recht widersprochen und von der Lebensversicherung nicht umgesetzt werden können.