3.5.2. der Scheidungskonvention sei der Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin ab dem 1. Juli 2024 monatlich vorschüssig an den Unterhalt der drei Kinder Fr. 1'200.00 (insgesamt Fr. 3'600.00) zu bezahlen. Am 28. Juni 2024 habe der Beklagte Fr. 1'929.75 Unterhaltsbeiträge für Juli 2024 überwiesen. Am 31. Juni 2024 sei eine Zahlung von Fr. 2'600.00 für die Unterhaltsbeiträge für August 2024 erfolgt. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass ihm aus der Steuerrückerstattung der Gemeinde R._____ eine Forderung gegenüber der Klägerin zustehe, die mit den Kinderunterhaltsbeiträgen verrechnet werden könnte. Der Absichtserklärung der Gemeinde R.__