und E._____ bis 31. Dezember 2021 monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig Fr. 2'700.00 und ab dem 1. Januar 2022 Fr. 2'600.00 (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) zu bezahlen. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er am 31. Mai 2024 den Kinderunterhaltsbeitrag für Juni 2024 von Fr. 2'600.00 getilgt habe. Der Klägerin sei hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Gemäss Ziff. 3.5.2. der Scheidungskonvention sei der Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin ab dem 1. Juli 2024 monatlich vorschüssig an den Unterhalt der drei Kinder Fr. 1'200.00 (insgesamt Fr. 3'600.00) zu bezahlen.