nungstitel für die Kinderunterhaltsbeiträge. In Ziff. 3.5.1 der Scheidungskonvention vom 13. Dezember 2023 habe sich der Beklagte verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'600.00 bis 30. Juni 2024 zu bezahlen. Ab dem 1. Juli 2024 sollten die Kinderunterhaltsbeiträge monatlich vorschüssig Fr. 1'200.00 pro Kind betragen, zzgl. allfällig bezogener Kin- der- und Ausbildungszulagen (Ziff. 3.5.2.). In der Trennungsvereinbarung vom 21. Februar/2. März 2022, auf welche in Ziffer 3.5.1. der Scheidungskonvention verwiesen werde, habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. April 2021 an den Unterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____