Der Entscheid sei seit dem 17. Februar 2024 vollstreckbar. Mit Klage vom 30. Mai 2024 (Verfahren OF.2024.58) habe der Beklagte die Abänderung der festgelegten Obhutsregelung sowie der Unterhaltszahlungen verlangt. Ein das Scheidungsurteil abänderndes Urteil habe er nicht vorgelegt. Die Klägerin verfüge somit über einen definitiven Rechtsöff- -6-