2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin für den Betrag von Fr. 5'270.25 nebst Zins zu 5 % seit 20. August 2024 definitive Rechtsöffnung und trat im Übrigen auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Januar 2024 sei die Ehe der Parteien geschieden und die Konvention vom 13. Dezember 2023 genehmigt worden. In deren Ziff. 3.5 habe sich der Beklagte zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflichtet. Der Entscheid sei seit dem 17. Februar 2024 vollstreckbar.