Die Betreibungsferien liefen vom 18. Dezember 2024 bis 1. Januar 2025. Der 2. Januar 2025 (Berchtoldstag) ist im Aargau ein gesetzlicher Feiertag (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. ยง 26 Abs. 1 lit. b EG SchKG). Vorliegend gilt demnach der 3. Januar 2025 als Tag der Zustellung. Der Beklagte reichte die Beschwerde am 3. Januar 2025 ein, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde.