1.2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erteilte der Klägerin am 12. Dezember 2024 die definitive Rechtsöffnung, worin eine Betreibungshandlung liegt. Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid dem Beklagten am 18. Dezember 2024, somit während der Betreibungsferien zugestellt wurde, hat daher einen Einfluss auf den Fristenlauf. Betreibungshandlungen, die während der Schonzeit vorgenommen werden, entfalten ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit (SCHMID/BAUER, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG). Die Betreibungsferien liefen vom 18. Dezember 2024 bis 1. Januar 2025.