Die Erteilung der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. In der Zustellung des Entscheids über die Erteilung der Rechtsöffnung an den Schuldner liegt eine Betreibungshandlung (JEAN-DANIEL SCHMID/THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 56 -5- SchKG). Die Weihnachtsbetreibungsferien laufen sieben Tage vor Weihnachten bis sieben Tage nach Weihnachten (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).