Die Anwendung von Art. 63 SchKG erfordert die Existenz einer Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG. Als Betreibungshandlungen gelten alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden (Betreibungs- und Konkursbeamten, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungs- und Konkursrichter), die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und damit den Betreibenden seinem Ziel näherbringen (vgl. BGE 115 III 6 E. 5; BGE 143 III 149 E. 2.1).