Vorbehalten sind indes die Bestimmungen von Art. 56 ff. SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 aZPO). Betreibungsferien hemmen zwar den Fristenlauf nicht. Fällt indes das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 63 SchKG).