1.2. 1.2.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (vgl. dazu Art. 138 ZPO) zu laufen, wobei die Frist dann, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag oder Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, am nächsten Werktag endet (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die in Art. 145 Abs. 1 ZPO geregelten Fristenstillstände gelten nicht im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Vorbehalten sind indes die Bestimmungen von Art.