3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2024 wurde dem Beklagten am 18. Dezember 2024 eröffnet (VA, act. 39). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind vorliegend die Bestimmungen der ZPO in der bis Ende 2024 gültigen Fassung einschlägig.