2. Das Bezirksgericht Lenzburg soll die Betreibung Nr. aaa im Rahmen der Verhandlungen der Änderungsklage OF.2024.58/bs erneut behandeln. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Klägerin." 3.2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 beantragte die Klägerin Folgendes: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. -4-