4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 560.00 (inkl. 8.1 % MwSt von CHF 41.95) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 3. Januar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgericht SR.2024.285/vr vom 12. Dezember 2024 sei bis nach der vollständigen Behandlung der Änderungsklage des Beklagen OF.2024.58/bs vom 3. Juni 2024 aufzuschieben.