3. Die Klage des Beklagten OF.2024.58/bs vom 3. Juni 2024 sei vor allen anderen Verhandlungen komplett zu behandeln; 4. Der KESB R._____/ S._____ sei eine Gefährdungsmeldung des Kindeswohls wegen nicht mehr funktionierender Kommunikation der Elternteile zu melden; 5. Meine Kinder C._____, D._____ und E._____ seien bezüglich Obhut und Finanzen durch die KESB zu bevormunden." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 12. Dezember 2024 wie folgt: -3-