Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.2 (SR.2024.285) Art. 195 Entscheid vom 19. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes Q._____ vom 21. August 2024 für eine Forderung von Fr. 5'270.25 nebst Zins von 5 % seit 20. August 2024. Gegen diesen ihm am 10. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Be- klagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 25. Oktober 2024 stellte die Klägerin bei der Präsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg die folgenden Anträge: " 1. Es sei der Rechtsvorschlag vom 10. September 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vollumfänglich zu be- seitigen und der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 5'270.25 zzgl. Zins von 5 % seit 20.08.2024 sowie die Betrei- bungs- und Rechtsöffnungskosten zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." 2.2. Mit Stellungnahme vom 29. November 2024 beantragte der Beklagte Fol- gendes: " 1. Die Klage sei abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin; 3. Die Klage des Beklagten OF.2024.58/bs vom 3. Juni 2024 sei vor allen anderen Verhandlungen komplett zu behandeln; 4. Der KESB R._____/ S._____ sei eine Gefährdungsmeldung des Kindes- wohls wegen nicht mehr funktionierender Kommunikation der Elternteile zu melden; 5. Meine Kinder C._____, D._____ und E._____ seien bezüglich Obhut und Finanzen durch die KESB zu bevormunden." 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 12. Dezember 2024 wie folgt: -3- " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 21. August 2024) für den Betrag von CHF 5'270.25 nebst Zins zu 5 % seit 20. August 2024 definitive Rechtsöff- nung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 560.00 (inkl. 8.1 % MwSt von CHF 41.95) zu bezah- len." 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 3. Januar 2025 beim Ober- gericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgericht SR.2024.285/vr vom 12. Dezember 2024 sei bis nach der vollständigen Behandlung der Änderungsklage des Beklagen OF.2024.58/bs vom 3. Juni 2024 aufzuschieben. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg soll die Betreibung Nr. aaa im Rahmen der Verhandlungen der Änderungsklage OF.2024.58/bs erneut behandeln. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Klägerin." 3.2. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 beantragte die Klägerin Fol- gendes: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Dezember 2024 wurde dem Beklagten am 18. Dezember 2024 eröffnet (VA, act. 39). Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demzufolge sind vorliegend die Bestimmun- gen der ZPO in der bis Ende 2024 gültigen Fassung einschlägig. 1.2. 1.2.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (vgl. dazu Art. 138 ZPO) zu laufen, wobei die Frist dann, wenn ihr letzter Tag auf einen Samstag oder Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bun- desrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag fällt, am nächsten Werktag endet (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die in Art. 145 Abs. 1 ZPO geregelten Fristenstillstände gelten nicht im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Vorbehalten sind indes die Bestimmungen von Art. 56 ff. SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (Art. 145 Abs. 4 aZPO). Betreibungsferien hemmen zwar den Fristenlauf nicht. Fällt indes das Ende einer Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert (Art. 63 SchKG). Die Anwendung von Art. 63 SchKG erfordert die Existenz einer Betrei- bungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG. Als Betreibungshandlungen gelten alle Handlungen der Vollstreckungsbehörden (Betreibungs- und Konkurs- beamten, Aufsichtsbehörden, Rechtsöffnungs- und Konkursrichter), die auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und die in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen und damit den Betreibenden seinem Ziel näherbrin- gen (vgl. BGE 115 III 6 E. 5; BGE 143 III 149 E. 2.1). Die Erteilung der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. In der Zustellung des Entscheids über die Er- teilung der Rechtsöffnung an den Schuldner liegt eine Betreibungshand- lung (JEAN-DANIEL SCHMID/THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 56 -5- SchKG). Die Weihnachtsbetreibungsferien laufen sieben Tage vor Weih- nachten bis sieben Tage nach Weihnachten (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). 1.2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erteilte der Klägerin am 12. Dezember 2024 die definitive Rechtsöffnung, worin eine Betreibungs- handlung liegt. Der Umstand, dass der angefochtene Entscheid dem Be- klagten am 18. Dezember 2024, somit während der Betreibungsferien zu- gestellt wurde, hat daher einen Einfluss auf den Fristenlauf. Betreibungs- handlungen, die während der Schonzeit vorgenommen werden, entfalten ihre Rechtswirkung erst am ersten Tag nach Ablauf der Schonzeit (SCHMID/BAUER, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 SchKG). Die Betreibungsferien liefen vom 18. Dezember 2024 bis 1. Januar 2025. Der 2. Januar 2025 (Berchtoldstag) ist im Aargau ein gesetzlicher Feiertag (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. § 26 Abs. 1 lit. b EG SchKG). Vorliegend gilt demnach der 3. Januar 2025 als Tag der Zustellung. Der Beklagte reichte die Be- schwerde am 3. Januar 2025 ein, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. 1.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin für den Betrag von Fr. 5'270.25 nebst Zins zu 5 % seit 20. August 2024 definitive Rechtsöffnung und trat im Übri- gen auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Januar 2024 sei die Ehe der Parteien geschieden und die Konvention vom 13. Dezember 2023 genehmigt worden. In deren Ziff. 3.5 habe sich der Beklagte zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an die Klägerin verpflichtet. Der Entscheid sei seit dem 17. Februar 2024 vollstreckbar. Mit Klage vom 30. Mai 2024 (Verfahren OF.2024.58) habe der Beklagte die Abänderung der festgelegten Obhutsregelung sowie der Unterhaltszahlun- gen verlangt. Ein das Scheidungsurteil abänderndes Urteil habe er nicht vorgelegt. Die Klägerin verfüge somit über einen definitiven Rechtsöff- -6- nungstitel für die Kinderunterhaltsbeiträge. In Ziff. 3.5.1 der Scheidungs- konvention vom 13. Dezember 2023 habe sich der Beklagte verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'600.00 bis 30. Juni 2024 zu be- zahlen. Ab dem 1. Juli 2024 sollten die Kinderunterhaltsbeiträge monatlich vorschüssig Fr. 1'200.00 pro Kind betragen, zzgl. allfällig bezogener Kin- der- und Ausbildungszulagen (Ziff. 3.5.2.). In der Trennungsvereinbarung vom 21. Februar/2. März 2022, auf welche in Ziffer 3.5.1. der Scheidungs- konvention verwiesen werde, habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin mit Wirkung ab dem 1. April 2021 an den Unterhalt der Kinder C._____, D._____ und E._____ bis 31. Dezember 2021 monatlich rückwir- kend bzw. vorschüssig Fr. 2'700.00 und ab dem 1. Januar 2022 Fr. 2'600.00 (zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen) zu bezahlen. Der Be- klagte habe nicht nachgewiesen, dass er am 31. Mai 2024 den Kinderun- terhaltsbeitrag für Juni 2024 von Fr. 2'600.00 getilgt habe. Der Klägerin sei hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Gemäss Ziff. 3.5.2. der Scheidungskonvention sei der Beklagte verpflichtet worden, der Klägerin ab dem 1. Juli 2024 monatlich vorschüssig an den Unterhalt der drei Kinder Fr. 1'200.00 (insgesamt Fr. 3'600.00) zu bezahlen. Am 28. Juni 2024 habe der Beklagte Fr. 1'929.75 Unterhaltsbeiträge für Juli 2024 überwiesen. Am 31. Juni 2024 sei eine Zahlung von Fr. 2'600.00 für die Unterhaltsbeiträge für August 2024 erfolgt. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass ihm aus der Steuerrückerstattung der Gemeinde R._____ eine Forderung ge- genüber der Klägerin zustehe, die mit den Kinderunterhaltsbeiträgen ver- rechnet werden könnte. Der Absichtserklärung der Gemeinde R._____ vom 17. April 2024 lasse sich entnehmen, dass die Steuerguthaben ohne ge- genseitig unterzeichnete Vereinbarung je hälftig an die Parteien zurücker- stattet würden. Welcher Betrag tatsächlich an wen ausbezahlt worden sei, sei nicht erstellt. Der Klägerin sei definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'670.25 (Juli 2024) und Fr. 1'000.00 (August 2024) zu erteilen. 2.2. Der Beklagte brachte dagegen vor, er habe bereits im Mai 2024 mit Ände- rungsklage bei der Vorinstanz beantragt, die Fehler im Entscheid vom 30. Januar 2024 und der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung zu korrigieren. Diese Klage sei noch nicht behandelt worden. Die Scheidungs- vereinbarung sei fehlerhaft. Die Vorinstanz habe übersehen, dass der Be- klagte der Klägerin im Mai 2024 Fr. 9'546.13 zu viel überwiesen habe, wes- halb die Betreibung zu löschen sei. Die indirekte Amortisation im Umfang von Fr. 60'000.00 mit den 3a-Konten des Beklagten habe geltendem Recht widersprochen und von der Lebensversicherung nicht umgesetzt werden können. Der Klägerin sei die ganze Summe der Lebensversicherung von Fr. 69'546.13 ausbezahlt worden. Den Mehrbetrag habe die Klägerin dem Beklagten nie zurückerstattet. Er habe den Betrag von Fr. 9'546.13 daher mit seinen Alimenten vom Jahr 2024 und 2025 verrechnet. Im Scheidungs- urteil sei ein zu hohes "virtuelles" Einkommen für den Beklagten und Un- terhaltsbeiträge mit grossen Überschussanteilen festgelegt worden. Der -7- Beklagte habe bei einem Nettoeinkommen von Fr. 6'080.00 Unterhaltsbei- träge von Fr. 3’600.00 zu bezahlen. Er sei von der Klägerin auf "virtuelle" Überschüsse betrieben worden, womit in sein Existenzminium eingegriffen worden sei. Die Betreibung sei von der Vorinstanz im Rahmen der Ände- rungsklage nochmals neu zu beurteilen. Der monatliche Unterhalt belaufe sich bis April 2024 auf einen Betrag von Fr. 2'271.00. Mit dem Einzug des Partners der Klägerin (und seinem Kind) im Mai 2024 seien die Lebenskos- ten seiner Kinder tiefer und der Unterhalt auf ca. Fr. 1’925.00 festzusetzen. Das Nettoeinkommen des Beklagten sei nicht gestiegen. Sein Arbeitgeber sei etwa seit dem Winter 2024 wirtschaftlich unter hohem Druck. Im Juli 2024 seien sogar Löhne ausgesetzt worden. Aktuell lebe der Beklagte un- ter dem Existenzminimum (Nettoeinkommen von Fr. 33'451.00). Die ange- ordnete Obhutsregelung sei veraltet. 2.3. Die Klägerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die betriebene Forde- rung stütze sich auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Scheidungsur- teil. Daran ändere ein allfällig hängiges Abänderungsverfahren nichts. Eine Begründung, weshalb der Rechtsöffnungsentscheid gegen geltendes Recht verstosse oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei, lasse sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese sei somit unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Selbst wenn darauf ein- zutreten wäre, seien keine Sistierungsgründe ersichtlich. Eine Sistierung dürfe im Lichte des Beschleunigungsgebotes nicht leichthin angeordnet werden. Das vorinstanzliche Verfahren sei abgeschlossen und könne nicht mehr sistiert werden. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens sei eben- falls nicht gerechtfertigt. Auch eine Gutheissung des Abänderungsverfah- rens ändere den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht, denn der Beklagte könne die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend abän- dern. Ob und ab wann er überhaupt eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge beantragt habe und ob dieses Verfahren noch rechtshängig sei, habe der Beklagte weder ausgeführt noch nachgewiesen. Der Beklagte kritisiere den definitiven Rechtsöffnungstitel. Dessen materielle Prüfung sei im Rechts- öffnungsverfahren nicht möglich. 3. 3.1. Aus der Laienbeschwerde des Beklagten wird nicht deutlich, ob er die Sis- tierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid betreffend Abände- rung des Kindesunterhalts/Obhutsregelung (Verfahren OF.2024.58) bzw. des vorinstanzlichen Verfahrens beantragt oder die fehlende Sistierung durch die Vorinstanz beanstandet. 3.2. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der -8- Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 3.3. Vor der Vorinstanz ist betreffend Abänderung der Unterhaltspflicht sowie Obhutsregelung ein Verfahren hängig (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2.1). Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 30. Mai 2024 die Klage ein (VA, Beilage B zur Stellungnahme des Beklagten). Das vorliegende vorinstanzliche Verfahren ist abgeschlossen und kann nicht mehr sistiert werden. Der Beklagte beantragte in seiner vorinstanzli- chen Stellungnahme, "Die Klage des Beklagten OF.2024.58/bs vom 3. Juni 2024 sei vor allen anderen Verhandlungen komplett zu behandeln" (VA, act. 24). Selbst wenn die Beschwerdeanträge des Beklagten so zu verstehen wären, dass die fehlende Sistierung durch die Vorinstanz gerügt und eine Rückweisung zur Sistierung des Verfahrens und zum späteren Entscheid durch diese beantragt würde, wäre das Begehren abzuweisen. Die Klägerin verlangt die Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheids. Dass die Unterhaltsbeiträge im Verfahren OF.2024.58 zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls reduziert werden könnten, ändert nichts daran, dass der eingereichte Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 30. Januar 2024 bereits zum jetzigen Zeitpunkt vollstreckbar ist (VA, Ge- suchsbeilage [GB] 3). Es rechtfertigt sich daher nicht, das Rechtsöffnungs- verfahren bis zu einem allfälligen Entscheid im Verfahren OF.2024.58 zu sistieren. Anhand des gerichtlichen Entscheids hat das Rechtsöffnungsge- richt namentlich zu prüfen, ob die im Urteil genannten Personen des Gläu- bigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betrei- bungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte For- derung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt. Dabei hat das Gericht weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1). Soweit die fehlende Sistierung durch die Vorinstanz gerügt werden sollte, wäre das Vorgehen der Vorinstanz daher nicht zu beanstan- den. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des obergerichtlichen Verfahrens wäre aus denselben Gründen abzuweisen. Zudem wäre ein Entscheid im Verfahren OF.2024.58 aufgrund des absoluten Novenverbotes (Art. 326 ZPO) im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3 hiervor). 4. 4.1. 4.1.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- -9- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Ent- scheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2). 4.1.2. Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Ent- scheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg OF.2023.57 vom 30. Januar 2024, Dispositiv-Ziff. 2 (VA, GB 3), worin die Scheidungsverein- barung der Parteien vom 13. Dezember 2023 (VA, GB 4) genehmigt und der Beklagte dazu verpflichtet wurde, der Klägerin Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 5.1 bis 5.3. der Trennungsvereinbarung vom 21. Feb- ruar / 2. März 2022, ausmachend total Fr. 2'600.00 bis 30. Juni 2024 zu bezahlen. Zudem verpflichtete er sich zusätzlich weiterhin bis zum 30. Juni 2024 zur Bezahlung der indirekten Pflichtamortisation (Fr. 500.00) auf sein 3. Säule-Konto sowie seine Lebensversicherung bzw. ab Übertragung auf das zu Gunsten der Klägerin lautende Vorsorgekonto (Ziffer 3.5.1 der Scheidungsvereinbarung). Ab dem 1. Juli 2024 wurde der Beklagte ver- pflichtet, monatlich vorschüssig Fr. 1'200.00 pro Kind zzgl. allfällig bezo- gene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziffer 3.5.2 der Schei- dungsvereinbarung). Laut Klägerin ist die gesamte Unterhaltsforderung für den Monat Juni 2024 von Fr. 2'600.00 und eine Restforderung für die Mo- nate Juli und August 2024 von Fr. 2'670.26 ausstehend (VA, act. 4 f. und GB 5). Insgesamt sind somit gerundet Fr. 5'270.25 an Unterhaltsbeiträgen offen. Für die in Betreibung gesetzte Forderung der Klägerin liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Das als Rechtsöffnungstitel verurkundete Scheidungsurteil vom 30. Januar 2024 bzw. die darin genehmigte Scheidungsvereinbarung vom 13. Dezem- ber 2023 ist in Rechtskraft erwachsen (VA, GB 3). Wie bereits ausgeführt, hat das Rechtsöffnungsgericht im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiel- len Richtigkeit eines rechtskräftigen Entscheids zu befassen. Daher kann im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr auf die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die rechtskräftige Scheidungsvereinba- rung eingegangen werden. Ein allfällig hängiges Abänderungsverfahren hat keinerlei Relevanz für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren. Die gegen die mit dem Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge ge- richteten Vorbringen des Beklagten können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Diese sind in der Abänderungsklage vom 30. Mai 2024 zu erheben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Rügen betreffend Obhutszuteilung (VA, Beilage B zur Stellungnahme des Beklagten). - 10 - 4.2. 4.2.1. Der Beklagte macht geltend, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz übersehen, dass er der Klägerin im Mai 2024 Fr. 9'546.13 zu viel überwiesen habe. Aufgrund eines Fehlers der Vorinstanz habe die Scheidungsvereinbarung nicht umgesetzt werden können und der Klägerin sei statt dem Betrag von Fr. 60'000.00 die ganze Summe der Lebensversi- cherung von Fr. 69'546.13 ausbezahlt worden. Diesen Mehrbetrag habe die Klägerin ihm nie zurückerstattet. Er bringe daher den Betrag von Fr. 9'546.13 mit seinen Alimenten der Jahre 2024 und 2025 zur Verrech- nung. 4.2.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft. Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechts- öffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend ge- machte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 136 III 624 E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). 4.2.3. Den vom Beklagten eingereichten Unterlagen lässt sich weder ein voll- streckbarer Entscheid i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG noch eine vorbehaltlose Anerkennung der Klägerin entnehmen, wonach diese ihm Fr. 9'546.13 schuldet. Der Beklagte erbrachte den Nachweis der Tilgung durch Verrech- nung somit nicht. 5. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, den von der Klä- gerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat so- mit der Klägerin mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 zu Recht die defi- nitive Rechtsöffnung erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. - 11 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 450.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 5'270.25 ergibt sich eine Grundent- schädigung von Fr. 2'269.46, die, weil es sich vorliegend um ein Vollstre- ckungsverfahren handelt, um 50 % auf Fr. 1'134.73 zu reduzieren ist (§ 3 Abs. 1 lit. a und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % (ausmachend: Fr. 226.95) auf Fr. 907.78 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % (ausmachend: Fr. 226.95) vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 680.83. Hinzu kommen die Ausla- genpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 20.42) und 8.1 % MWSt auf Fr. 701.25 (ausmachend Fr. 56.80), womit die Parteient- schädigung Fr. 758.05 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 758.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'270.25. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 13 - Aarau, 19. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus