1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, vom 14. Januar 2025 aufgehoben und die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 90.00 wird der Klägerin im Umfang von Fr. 30.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen, d.h. im Umfang von Fr. 60.00, ist sie von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.