4. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind auf Fr. 90.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert von Fr. 100.00 unterliegt die Klägerin zu rund einem Drittel. Folglich sind ihr die Gerichtskosten von Fr. 90.00 mit Fr. 30.00 definitiv aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Über die Verteilung der verbleibenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (=Fr. 60.00) hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden (Art. 104 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Parteientschädigungen sind den nicht anwaltlich vertretenen Parteien keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: