3.4.2. Aufgrund des Novenverbots (vgl. E. 1) können im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die der Beschwerde beigelegten Unterlagen nicht berücksichtigt werden, weshalb der entscheidrelevante Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Hauptforderung nicht festgestellt werden kann. Die Sache ist deshalb nicht spruchreif und folglich zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). -7-