3.3.3. Bei den im Rechtsöffnungsbegehren erwähnten Forderungen "Betreibungskosten Q._____" und "Kosten Zahlungsbefehl Q._____" handelt es sich um Betreibungskosten. Die Erteilung der Rechtsöffnung für die Betreibungskosten erübrigt sich, da die Klägerin berechtigt ist, diese – sofern sie gerechtfertigt sind – von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Auch insofern ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.