Mit der unterlassenen Ansetzung einer Nachfrist hat die Vorinstanz ihre richterliche Fragepflicht verletzt. Ohne den von der Klägerin noch einzureichenden Strafbefehl hätte -6- die Vorinstanz das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht verneinen dürfen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.