Dass sie – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht erkannt hatte, dass ihr nicht der Strafbefehl zugesandt wurde, beziehungsweise sie nicht wusste, dass mit dem Orientierungsschreiben allein keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist ihr angesichts ihrer Laienstellung nicht zum Vorwurf zu machen. Die Vorinstanz, welche bemerkte, dass dem Orientierungsschreiben ein Strafbefehl zugrunde lag, wäre daher verpflichtet gewesen, der Klägerin eine kurze Nachfrist zu setzen, um den Strafbefehl, versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung nachzureichen. Mit der unterlassenen Ansetzung einer Nachfrist hat die Vorinstanz ihre richterliche Fragepflicht verletzt.