3.3. 3.3.1. Festzuhalten ist, dass die nicht anwaltlich vertretene Klägerin die relevanten Tatsachen rechtzeitig vorgebracht und mit Beweismitteln unterlegt hat. Dass sie – im Gegensatz zur Vorinstanz – nicht erkannt hatte, dass ihr nicht der Strafbefehl zugesandt wurde, beziehungsweise sie nicht wusste, dass mit dem Orientierungsschreiben allein keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist ihr angesichts ihrer Laienstellung nicht zum Vorwurf zu machen.