3.2. Die Klägerin erklärt in ihrer Beschwerde, dass ihre Forderung auf dem Schreiben der "Jungenanwaltschaft Lenzburg" vom 17. Mai 2024 basiere, welches sie ihrem Rechtsöffnungsbegehren beigelegt habe. Dieses Schreiben sowie den Strafbefehl vom 15. Mai 2024 ("Entscheid") reicht sie mit ihrer Beschwerde ein, jeweils versehen mit einer Rechtskraftbescheinigung. Der Strafbefehl sei ihr auf ihre Anfrage mittlerweile zugestellt worden. Die Klägerin führt weiter aus, dass die geltend gemachten Spesen und Betreibungskosten den tatsächlich in diesem Betreibungsverfahren entstandenen Kosten entsprechen würden und reicht diesbezüglich weitere Dokumente ein.