Es liege zudem auch keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor. Als Rechtsöffnungstitel könne einzig der – jedoch nicht eingereichte – Strafbefehl vom 15. Mai 2024 dienen. Für die weiteren Forderungen habe die Klägerin keine Rechtsöffnungstitel eingereicht. Es könne somit keine Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 2.2).