3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Klägerin ihre Forderung auf einen Kauf gestützt habe, wobei sie diesbezüglich keinen unterzeichneten Kaufvertrag beigelegt habe und somit keine Schuldanerkennung vorliege. Die Klägerin habe einzig einen als "Orientierung der Privatklägerschaft über den Verfahrensabschluss" bezeichneten Brief eingereicht, worin ihr mitgeteilt worden sei, dass die Beklagte mit Strafbefehl vom 15. Mai 2024 verpflichtet wurde, ihr einen Betrag von Fr. 70.00 zu bezahlen. Dieser Brief stelle jedoch keinen Rechtsöffnungstitel dar. Es liege zudem auch keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor.