2.4. Als Forderungsgrund gab die Klägerin im Zahlungsbefehl vom 5. November 2024 an, dass sie via Facebook Market Apple AirPods 3 für Fr. 70.00 gekauft habe, diese dann aber nie erhalten habe. Zusammen mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren, in welchem sie als Forderung (u.a.) Kaufvertrag, Fr. 70.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. September 2022 angab, reichte die Klägerin als Rechtsöffnungstitel das mit "Orientierung der Privatklägerschaft über den Verfahrensabschluss" betitelte Schreiben der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Mai 2024 ein.