Das Gericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen. Indes besteht gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Laien eine gewisse Fragepflicht, womit auch fehlende Unterlagen angefordert werden können (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 51 zu Art. 84 SchKG).